Inhaberaktien umwandeln

Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln erfordert immer eine Anpassung der Statuten.

Denn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sind gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten. Die Statuten müssen also zwingend Bestimmungen darüber enthalten (Art. 626 OR).

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 OR).

Das Angebot vom Netnotar:

Der Netnotar bietet Ihnen neue beglaubigte Statuten mit Namenaktien. Der Netnotar trifft für zugelassene Urkundspersonen und Notare die notwendigen Abklärungen und bereitet die Handelsregisteranmeldung sowie ein Aktienbuch zum Nachführen vor.

Im Pauschalpreis von CHF 700.00 (+ 8,1% MWST) sind folgende Dokumente enthalten:

  • Das beurkundete Umwandeln von Inhaberaktien in Namenaktien
  • Beglaubigte Statuten mit Namenaktien
  • Handelsregisteranmeldung
  • Aktienbuch zum Nachführen

Die Handelsregistereintragungsgebühren sind in diesem Angebot nicht enthalten. Die Aktiengesellschaft bezahlt die vom Handelsregisteramt in Rechnung gestellten Gebühren selbst.

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* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Abschaffung der Inhaberaktien

Inhaberaktien werden fast ausnahmslos abgeschafft. Diesbezüglich ist am 1. November 2019 ein neues Gesetz in Kraft getreten. Rund 57’000 Unternehmen sind davon betroffen. Diese Unternehmen können bereits heute die Art ihrer Aktien und damit die Statuten ändern.

Gründe für eine Statutenänderung

Der Gesetzgeber will auf Grund von internationalem Druck den schweizerischen Markt möglichst auf Namenaktien umsteigen lassen. In der Folge haben die Bestimmungen des Bundes­gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke einige Hürden eingebaut, die einen frühzeitigen Wechsel zu Namenaktien ratsam erscheinen lassen.

  • Am 1. Mai 2021 werden alle unzulässigen Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
  • Ab diesem Zeitpunkt müssen die Handelsregisterämter andere Statutenänderung – wie Sitzverlegungen, Neufirmierungen und Zweckänderungen – zurückweisen. Es sei denn, die gesetzlich zwingende Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien wird umgesetzt.
  • Es gelten strenge Melde- und Aktienbuchführungspflichten. Aktionären, Verwaltungsräten und Geschäftsführern drohen Bussen bei Zuwiderhandlung.
  • Nicht gemeldete Aktionäre müssen ihre Beteiligungen gerichlich feststellen lassen.
  • Am 1. November 2024 werden schliesslich alle Aktien von nicht gemeldeten Aktionären nichtig erklärt.

Andere Mutationen

Der Netnotar unterstützt Sie auch bei anderen Mutationen, wie bei Sitzverlegungen und dem Verzicht auf Revision (opting out).

Auf Anfrage unterstützen wir Sie auch bei anderen Statutenänderungen. Besuchen Sie bei Interesse unsere Homepage.

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren